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Der § 231 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches regelt die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im ÖPNV. Der Unternehmer kann gegenüber der Ausgleichsbehörde einen höheren als den festgesetzten Prozentsatz geltend machen, wenn er durch Verkehrszählung den Nachweis erbringen kann, dass das Verhältnis zwischen den nach § 145 SGB 9 unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt.

Art und Form eines solchen betriebsindividuellen Nachweises werden jeweils von den Bundesländern geregelt. Der Nachweis kann in Form

  • einer eingeschränkten Vollerhebung oder

 

  • als Stichprobenerhebung mit Querschnitts- oder    Linienerhebung

erfolgen.

Wir führen im Auftrag einer Vielzahl von Verkehrsunternehmen regelmäßig diese Erhebungen durch, stellen bei Bedarf das notwendige Erhebungspersonal und testieren Ihnen den ermittelten betriebsspezifischen Anteilssatz.

Bei der Durchführung der Erhebung in mehreren Wellen bieten wir Ihnen eine Abbruchoption an, wenn erkennbar wird, dass der betriebsspezifische den gesetzlich festgelegten Anteilssatz an Schwerbehinderten  nicht um das notwendige Drittel übersteigen wird.

   

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